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Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das HinSchG in Kraft und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende, Kunden und Vertragspartner können über ein Hinweisgebersystem mutmaßliche Verstöße gegen europäische und deutsche Gesetze und Verordnungen sowie verbindliche interne Regelungen durch Mitarbeitende – auch anonym – melden.

Es gibt interne und externe Meldestellen. Die externen Meldestellen werden seitens der öffentlichen Hand eingerichtet (§§ 19 bis 31 HinSchG).
Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) sind in Unternehmen vorzuhalten. Die Sicherung der Kommunikationsmittel und Meldewege sowie die Bereitstellung einer natürlichen Person (sog. Mittler), welche die Vertraulichkeit der Meldung, den Schutz des*r Meldenden vor möglichen Nachteilen, das Ergreifen von Folgemaßnahmen durch die Wismarer Werkstätten GmbH und die transparente Nachverfolgung und Dokumentation von Meldungen gewährleistet, können einem Unternehmen übertragen werden. Für die Wismarer Werkstätten GmbH wird die Partnerschaftsgesellschaft ECOVIS Keller Rechtsanwälte PartG mbB diese Aufgabe übernehmen.

Hinweise können

  1. online über ein eigenes Hosting unter
    www.ecovis.com/datenschutzberater/meldestelle
  2. postalisch, per E-Mail und/oder telefonisch an
    ECOVIS Keller Rechtsanwälte PartG mbB
    Interne Meldestelle
    persönlich/vertraulich
    Rechtsanwalt Axel Keller/ Senior Associate Karsten Neumann
    Am Campus 1-11, 18182 Rostock-Bentwisch
    Telefon: 0381 128849-0
    E-Mail: Meldestelle380@ecovis.com
    Homepage: www.ecovis.com/datenschutzbeauftragter/meldestelle

gegeben werden.

Informationen in Leichter Sprache

Hinweisgeberschutz-Gesetz

Diese Information ist aus November 2023
Hinweisgeber sollen besser geschützt werden

Es gibt ein neues Gesetz.
Das neue Gesetz heißt: Hinweisgeberschutz-Gesetz
Die Abkürzung für das Hinweisgeberschutz-Gesetz ist: HinSchG
Ein Hinweisgeber ist ein Mensch.
Der Mensch meldet zum Beispiel,
wenn ihm eine schlechte Sache auffällt.
Der Mensch gibt also einen Hinweis.
Zum Beispiel in einem Unternehmen oder einer Behörde.

Warum gibt es das Hinweisgeberschutz-Gesetz?

Das Gesetz will den Hinweisgeber schützen:

  • Damit der Mensch keinen Nachteil
    durch den gemeldeten Hinweis hat.
  • Damit der Mensch sich traut zu sagen,
    wenn eine schlechte Sache passiert.

Das ist wichtig.
Weil:

In einem Unternehmen oder in einer Behörde passieren manchmal
Sachen, die nicht gut sind.

Oder ein Mitarbeiter im Unternehmen macht etwas

  • das anderen Menschen schadet.
  • das verboten ist.

Zum Beispiel:

Ein Mitarbeiter schreibt die Rechnungen
mit Absicht falsch.
Damit er mehr Geld verdient.
Vielleicht bekommt das ein anderer Mitarbeiter
von dem Unternehmen mit.

Aber:

Der Mitarbeiter traut sich nicht das seinem Chef zu sagen.
Zum Beispiel, weil er Angst hat Ärger zu bekommen.
Oder Angst vor einer Kündigung.
Das ist schlecht.

Weil:

Dann passieren die schlechten Sachen vielleicht immer wieder.
Das Gesetz soll dabei helfen:
Der Hinweisgeber soll keine Angst haben einen Hinweis zu geben.
Die schlechten Sachen sollen nicht mehr passieren.
Der Täter soll aufhören die schlechten Sachen zu machen.

Damit das so ist, soll es in den Einrichtungen eine Meldestelle geben.
Eine Meldestelle ist eine Möglichkeit einen Hinweis zu geben.

Meldestelle bedeutet:

Der Mitarbeiter kann einen Hinweis geben.
Ohne dass der Mitarbeiter dadurch Nachteile hat.
Der Mitarbeiter kann den Hinweis sagen oder aufschreiben.
Der Mitarbeiter kann den Hinweis auch über das Telefon geben.
Der Mitarbeiter an der Meldestelle darf den Namen von dem Hinweisgeber nicht weiter sagen.

Die Meldestelle prüft dann den Hinweis.

Wenn der Hinweisgeber möchte,
kann ein Treffen mit dem Mitarbeiter aus der Meldestelle stattfinden.

Für welche Einrichtungen gilt das Hinweisgeberschutz-Gesetz?

Das neue Hinweisgeberschutz-Gesetz gilt für Einrichtungen und Firmen,
die 50 Mitarbeiter oder mehr haben.

Das heißt:

Diese Einrichtungen und Firmen müssen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit geben einen Hinweis zu geben.
Dafür wird eine Meldestelle eingerichtet.

Wie können Mitarbeiter einen Hinweis geben?

Einrichtungen mit 50 Mitarbeitern oder mehr müssen eine Meldestelle haben.
Das muss ab dem 17. Dezember 2023 so sein.
Einrichtungen die mehr als 249 Mitarbeiter haben,
müssen die Meldestelle schon früher haben.

Regeln für die Meldestelle

Für die Meldestelle gibt es Regeln.

Zum Beispiel:

Die Meldestelle

  • meldet sich beim Hinweisgeber zurück. Spätestens nach 7 Tagen.
    Und sagt: Ja, der Hinweis ist bei uns angekommen.
  • prüft den Hinweis.
  • schaut: Ist dieser Hinweis bei der Meldestelle richtig?
    Oder gehört der Hinweis vielleicht an eine andere Stelle?
  • spricht mit dem Hinweisgeber.

Es kann sein,
dass die Meldestelle noch Fragen zu dem Hinweis hat.

  • prüft, ob der Hinweis richtig ist.
  • überlegt dann, wie es weiter geht.

Zum Beispiel:

Was muss die Einrichtung oder Firma tun,
damit das Schlechte aufhört?

Die Meldestelle meldet sich nach 3 Monaten bei dem Hinweisgeber zurück.

Und gibt ihm zum Beispiel Informationen dazu:

  • Das hat die Einrichtung oder Firma bei ihrer Untersuchung herausgefunden.
  • Das hat die Einrichtung oder die Firma gemacht, damit das Schlechte aufhört.

Über diesen Text

Der Paritätische möchte,
dass jeder die Informationen gut verstehen kann.

Deswegen gibt es die Informationen in Leichter Sprache.

Dieser Text ist eine Zusammenfassung von einem längeren Text.

Das heißt: Es gibt noch mehr Informationen zu dem Thema.
Diese Informationen finden Sie auf der Internet-Seite vom Paritätischen.
Das ist die Internet-Adresse: www.der-paritaetische.de
Die Informationen sind nicht in Leichter Sprache.

Die Übersetzung gehört zu einem Projekt vom Paritätischen Gesamt-Verband.
Der Name von dem Projekt ist #GleichImNetz.

Das Projekt arbeitet dafür, dass es im Internet mehr Informationen zu sozialen Themen gibt.

Im Text steht nur die männliche Form.
Das ist leichter zu lesen.
Gemeint sind aber immer alle Menschen.

Der Paritätische freut sich,
wenn viele Menschen den Text lesen.

Sie können den Text gerne an andere Menschen weitergeben.

Hier können Sie sich den Text herunterladen.